In der Stadt ist die Parkplatzssuche mit einem Transporter nicht immer leicht. Nicht nur weil das Fahrzeug größer ist, sondern auch weil Sie es nicht immer überall abstellen dürfen. Wie Sie das Parken Ihres Transporters im Wohngebiet am besten organisieren und was Sie vorab für einen reibungslosen Umzugstag tun können, erklären wir hier.


Bei großen LKW über 7,5 Tonnen ist die Regelung klar: Sie dürfen nur vorrübergehend und auf keinen Fall nachts im Wohngebiet parken. Aber wie sieht es mit dem kleinen Transporter aus, den Sie für den Umzug angemietet haben?

Kleinere Sprinter oder Transporter parken im Wohngebiet rund um die Uhr völlig legal. Laut StVO § 12 Halten und Parken ist es nur Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen verboten, zwischen 22 und 6 Uhr in reinen Wohngebieten zu parken. Auch Kraftfahrzeughänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2,0 Tonnen sind von dieser Regelung betroffen.

Transporter, die Sie für Ihren Umzug mieten, haben nur in seltenen Fällen ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Somit sind sie von der Einschränkung nicht betroffen und dürfen wie reguläre PKW im Wohngebiet parken – auch nachts.

Transporter parken im Wohngebiet: Parkplatzmarkierungen beachten

Mit jedem Fahrzeug müssen Sie im Wohngebiet darauf achten, dass Sie eventuell vorhandene Parkplatzmarkierungen einhalten. Sind die Parkplätze mit weißen Strichen gekennzeichnet, dürfen Sie auch nur innerhalb dieser Ihr Fahrzeug abstellen. Das ist mit einem großen Transporter nicht ganz so einfach. Lassen Sie sich im Zweifelsfall einweisen.

 


Tipp:
Sie dürfen zwar nicht rechts und links über die Markierungen hinausragen, mit einem Transporter zwei PKW-Parkplätze zu belegen ist aber erlaubt

Natürlich dürfen Sie auch für das schnelle Be- oder Entladen Ihres Transporters im Wohngebiet niemals eine Einfahrt oder gar eine Feuerwehrzufahrt blockieren. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass ein Parkplatz direkt vor der Türe frei ist, können Sie im Vorfeld ein Halteverbot beantragen. Dann ist das Transporter-Parken im Wohngebiet ganz stressfrei.

 

Parken leicht gemacht: Halteverbotszone einrichten

Damit das Parken Ihres Transporters am Umzugstag auch ordnungsgemäß verläuft, sollten Sie sich mindestens 14 Tage vor dem großen Tag um ein vorübergehendes Park- bzw. Halteverbot kümmern. Den Antrag dafür stellen Sie bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde bzw. beim Amt für öffentliche Ordnung Ihrer Stadt. Die dazugehörigen Halteverbotsschilder können Sie hingegen bei verschiedenen Firmen anmieten.

Ganz wichtig: Das vorübergehende Halteverbot wird grundsätzlich nur für ein einziges Umzugsfahrzeug erteilt! Wenn Sie also mit mehr als einem Transporter im Wohngebiet parken möchten, müssen Sie diese Ausnahme gut begründen können. Zudem sollten Sie vorab nachschauen, wo Sie das Halteverbot einrichten dürfen: Im Bereich eines absoluten Halteverbotes, von Behindertenparkplätzen und vor Einfahrten darf die Zone nämlich nicht eingerichtet werden. Rettungswege sind ebenfalls tabu.

Die Anträge fürs vorübergehende Halteverbot können Sie persönlich im Servicebüro der Straßenverkehrsbehörde stellen. Auch finden Sie die Formulare oftmals online auf der Webseite Ihrer Stadt – entweder als PDF zum Herunterladen, Ausfüllen und Verschicken oder als praktisches Online-Formular. Notwendige Angaben umfassen dabei meist

  • den Anlass des Halteverbots (Umzug, Möbelanlieferung etc.),
  • den Zeitraum, in dem das Halteverbot gelten soll (Obergrenzen für die Buchungsdauer beachten!)
  • den Ort und
  • den räumlichen Umfang – also, wieviel Platz Ihr Fahrzeug an Stellfläche einnehmen wird.

Bei Bedarf können Sie Ihrem Antrag aufs Transporter-Parken im Wohngebiet auch eine Handskizze beifügen, auf der genaue Angaben zur Position und Länge des Parkverbots vermerkt sind. Wichtig: Rechnen Sie gut vier bis fünf Meter hinzu, um den Transporter vernünftig Parken sowie Be- und Entladen zu können.
Die Behörde prüft nun Ihren Antrag und erteilt Ihnen, wenn alles glattgeht, die Erlaubnis fürs Halteverbot.


Und was kostet der Spaß?

Die Kosten eines vorübergehenden Halteverbots sind von Stadt zu Stadt und deren Bezirke sehr unterschiedlich. Rechnen Sie durchschnittlich mit einem Betrag von 25 bis 40 Euro pro Tag. Das ist allerdings ein Schnäppchen gegen das, was Sie beim Verstoß gegen das Verbot, einen Transporter im Wohngebiet zu parken, erwartet: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer saftigen Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden!

Sobald Sie Ihre offizielle Parkverbot-Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie die entsprechenden Verkehrszeichen aufstellen. Wer überlegt, sich das Geld für die Genehmigung zu sparen und einfach so ein paar Schilder aufzustellen, sollte das lieber ganz schnell vergessen: Im Worst Case wird Ihr Umzugswagen durchs Ordnungsamtes einfach abgeschleppt und Sie werden wiederum gehörig zur Kasse gebeten.


Und so läuft’s am Umzugstag

Die gemieteten Schilder fürs Halteverbot müssen in der Regel rund 72 Stunden vorm eigentlichen Umzugstermin aufgestellt werden – nur so können Falschparkerinnen und Falschparker am Umzugstag ermahnt und ggf. abgeschleppt werden. Die Angaben hierzu halten Sie im sogenannten Aufstellungsprotokoll fest, das Ihnen die Stadt mit der Genehmigung zugesendet. Nachdem Sie noch Datum und Name auf diesen verzeichnet haben, kann es drei Tage später mit dem Umzug losgehen – und Ihr Transporter bequem im Wohngebiet parken.

Legen Sie die Haltverbot-Genehmigung am Umzugstag am besten gut sichtbar hinter die Frontscheibe Ihres Transporters. Sobald Sie den Umzug hinter sich gebracht haben, bringen Sie Ihren Wagen zum Vermieter zurück, geben die Schilder wieder ab und nisten sich anschließend gemütlich in Ihrem neuen Heim ein.


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24 Antworten zu “Transporter parken im Wohngebiet: Was muss ich beachten?”

  1. min-Ka sagt:

    @ Ralph

    das ist bei uns mittlerweile ähnlich..

    Die Fa. “Real Umzüge Berlin” erweitert ihren Fuhrpark kontinuierich mit dies kleiner als 7,5 t Lkws. Die werden munter bei uns in der Straße abgestellt, teilweise sogar hintereinander und dann blockieren die damit nicht nur 2 Pkws den Platz sondern zuammen gleich wenigstens 8.
    Das ist echt eine Unverschämtheit und dagegen kommt niemand an, darauf ansprechen ist vergebens.

  2. Ralph Bernhard sagt:

    Bei uns ist es genauso…
    Seit paar Jahren wohnt einer mit seiner Familie. Die selbst haben 2 Autos vor deren Garagen stehen. Er selbst hat eine Baufirma und Tag ein Tag aus stehen seine Lieferwägen ( mehrere große und lange) die ganze Strasse entlang und nimmt den Anwohnern die Parkplätze weg. Die Lieferwagen von dem sind ca 3 m lang. Zudem steht vor unserer Terrasse sein großer Anhänger und das schon etwa 3 Monate und der wird nie bewegt oder sonst was damit gemacht.
    Reden geht mit dem nicht denn der glaubt dass ihm die ganze Strasse gehört und fängt an zu streiten.
    Finde so ein Verhalten eine Frechheit…

  3. Es gibt öffentliche Parkplätze aber einige PKW parken unter Baum das die mittlere Parkplätze nicht mit LKW oder Kleinbus nicht einparken können eigentlich ist besser das die PKW mittlere Parkplätze besser parken wenn die LKW oder Kleinbus außen Parkplätze stehen können.aber leider die Autofahrer sagen ist uns egal ob die LKW oder Kleinbus parken können oder auf öffensichtliche Straße sehen ist uns egal ob der Parkplatz frei steht aber leider das find ich Respektlos gegenüber anderen Nachbarschaften weil die zahlen auch nicht das anderen sich breit machen auf denne Kosten…..

  4. Raimund sagt:

    Hallo.
    Darf auf einem baulich errichteten parkstreifen, ein transporter parken, der breiter als der parkstreifen ist?
    Also entweder mit den rechten Rädern auf weit auf dem Bürgersteig steht oder mit den linken auf der Fahrbahn stehen muß und dementsprechend weit auf den bürgersteig/ die Fahrbahn ragt?
    oder gilt dort die Regel wie bei den ei gezeichneten parkflächen, daß seitliche Linien nicht überparkt werden dürfen?

    • Service-Team sagt:

      Hallo Raimund,

      nach den Informationen, die wir hierzu finden konnten, müssen Fahrzeuge immer innerhalb der Parkbegrenzungslinien geparkt werden. Sollte das Fahrzeug größer als die ausgewiesene Parkfläche sein, muss ein alternativer Parkplatz gesucht werden.

      Freundliche Grüße
      Harald von billiger-mietwagen.de

  5. Imagefilm Hamburg sagt:

    Danke für die Beschreibung.
    Diese enthält alles was man wissen muss. 🙂
    Beste Grüße aus Hamburg

  6. Bernd Hanold sagt:

    Hallo,
    ich würde sehr gerne wissen, ob ein Kraftfahrzeug von 2,8t in einer Wohngegend vor einer Ein – und Ausfahrt parken darf? Man hat dadurch keinen Blick zur Strasse ob ein Fahrzeug vorbei fährt und das Risiko besteht das man kollidiert!

    MfG Bernd

    • Service-Team sagt:

      Hallo Bernd,

      eine Rechtsberatung können wir leider nicht geben, aber aus Ihrer Beschreibung entnehmen wir, dass wir ein Fahrzeug so nicht parken würden.

      Freundliche Grüße
      Harald von billiger-mietwagen.de

  7. Mister X sagt:

    Also mal echt, wer fährt heute noch einen 7,49 tonner ?

    Auch Kraftfahrzeughänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2,0 Tonnen sind von dieser Regelung betroffen, sagt Service Team, sind wir eventuell beim Wohnwagen, einen 0 8 15 Anhänger sind wir bei einem naja. Wohnwagen da würde ich auch meckern, nimmt einem die Sicht. Aber bei den SUVs wird nichts gesagt, schon komisch. Was sehr schlimm ist, die ganzen Werbeträger auf den Anhängern !
    Ich selbst habe mal einen 7,49 tonner vor 20 Jahren im Wohngebiet abgestellt, mein lieber Mann, wobei nicht verboten war und oder ist.
    Sprinter lässt man durchgehen. Wobei aber auch viele einen Sattelschlepper ohne Auflieger im Wohngebiet abstellen.
    Wenn ich einen neuere Zugmaschine habe, muss der nicht lange im Stand laufen bis die Luft im Kessel voll ist, aber wehe wenn nicht.
    Dann sind wir wieder bei Ruhestörung !

    ach, man kann es drehen wie man will, überall unerwünscht.
    Wäre gescheiter gewesen, unser Deutschland hätte sich mal Gedanken über Tiefgaragen machen sollen, wie in der Schweiz, dann hätten wir das ewige PKW Parkplatzproblem nicht.

    Deutschland soll man über den Tellerrand schauen, bei den Nachbarn gucken, wie die das machen.
    Sieht man ja beim Impfen derzeit.

  8. Gisela Schmidt sagt:

    Darf ich auf einem gekauften Parkplatz einer Wohnanlage meinen Campervan 5,40m mit 2,08m Breite parken? Parkplatz hat 2,05m x 6,00m und ich muss die Zufahrt über Nachbarstellfläche nutzen. Der Überstand von 3 cm ist an der Wand auf einer Kiesfläche. Radstand ist Aussenseite 2m.

    • Service-Team sagt:

      Hallo Gisela,

      als Preisvergleichsportal können wir Ihnen leider keine Rechtsberatung anbieten. Dies dürfen nur Anwälte. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich bezüglich des Überstands bei einem Anwalt zu erkundigen.

      Freundliche Grüße
      Harald von billiger-mietwagen.de

  9. Weiß Manfred sagt:

    Hallo ich hab mal nee frage ich fahr einen 7,49t darf ich in ein Wohngebiet parken ich behindere auch keinen parke jetzt schon seid Februar 2020 immer am gleichen Platz jetzt seid neuestens haben sich 2 Wohnmobile hingestellt das heißt ich steh jetzt 10m weiter vorne störe aber trotzdem keinen außer seid neuestens hat sich ein junges Paar aufgeregt das ich das nicht darf Mitte um genaue Antwort und so schnell wie möglich also nochmal ist ein 7,49t mfg

    • Service-Team sagt:

      Hallo Manfred,

      ohne die genaue Situation vor Ort zu kennen, können wir hier keine eindeutige Antwort geben. Wir empfehlen Ihnen, Ihr zuständiges Ordnungsamt anzurufen und dies dort zu klären. Dies kann Ihnen dann auch eine rechtssichere Antwort geben.

      Freundliche Grüße
      Harald von billiger-mietwagen.de

  10. Poschmann sagt:

    Guten Tag,

    muss ein LKW seinen Anhänger beim Parken Keilen wenn dieser Angekoppelt ist?

    Lg

  11. Melanie Weiland sagt:

    Hallo zusammen. Wie verhält es sich, wenn man von der Arbeit her einen 7,5 Tonner hat und den dann zuhause vorm Haus parkt? Natürlich nicht auf dem Bürgersteig und die Straße ist auch sehr groß und breit. Ohne jemanden zu behindern also. Ist das erlaubt? Mit freundlichen Grüßen Melanie

    • Service-Team sagt:

      Hallo Frau Weiland,

      Laut StVO § 12 Halten und Parken ist es Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen verboten, zwischen 22 und 6 Uhr in reinen Wohngebieten zu parken. Auch Kraftfahrzeughänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2,0 Tonnen sind von dieser Regelung betroffen.

      Freundliche Grüße
      Annika von billiger-mietwagen.de

  12. J. Zanner sagt:

    Als Frage: Darf in einem reinen Wohngebiet der Firmentransporter permanent auch während WE und Feiertagen auf öffentlicher schmalen Straße geparkt sein?
    Eine gute Wohngegend wird dadurch fast zum Industriegebiet.

    • Service-Team sagt:

      Hallo,

      wir würden StVO § 12 so interpretieren, dass dies nicht zulässig ist. Vor allem für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen.

      Freundliche Grüße
      Harald von billiger-mietwagen.de

  13. Bösch Wilfried sagt:

    Moin habe mal eine Frage.
    Ich habe Quer zwei Parkplätze belegt mit einem Crafter lange version.
    Bin im ausland in den Urlaub gefahren, jetzt ruft die Gemeinde mich im Urlaub an ich solle das Fahrzeug umsetzen sonst wird es abgeschleppt.
    Habe dann den lieben Mitarbeiter erklärt wenn ich richtig ein Parke Steht das Fahrzeug heck teils auf der Straße.
    Also somit würde ich dann den Straßen verkehr behindern.
    Intresiert ihm nicht so Quer Darf man nicht Parken entweder umsetzen oder es wird Abgeschleppt.
    Darf der mitarbeiter der Gemeinde das.

    • Service-Team sagt:

      Hallo Wilfried,

      das ist natürlich nicht so schön, mitten im Urlaub einen solchen Anruf zu erhalten. Wir können und dürfen leider keine rechtliche Beratung in Bezug auf die Straßenverkehrsordnung geben. Hier würde ich dir raten, rechtlichen Rat bei einem Anwalt oder an einer entsprechenden Beratungsstelle einzuholen.

      Viele Grüße
      Annika von billiger-mietwagen.de

  14. Andreas sagt:

    Hallo,
    Leider ist es auch bei uns der Fall, dass große Pritschenwägen(bis 3,5t) in unserer kleinen Strasse dauerhaft abgestellt werden. Mal abgesehn davon, dass diese morgens früh sich auf den Weg zur Arbeit machen und dadurch sehr viel Lärm verursachen, nehmen zwei solcher Fahrzeuge vier normalen Pkw’s den Parkplatz weg. Ein gutes Gespräch fruchtet da nicht. Es ist einem Erbsen gegen die Wand zu werfen gleich. Nun ist aber in unserem Fall es so, dass die Straße sehr eng ist und zwei Pkw nicht aneinander vorbei kommen. Meine Idee ist es, diese Fahrzeuge aus unserer reinen Wohngegend dahingehend zu verbannen, da sie erstens unzulässigen lärm verursachen und zweitens durch ihre überbreite einen potenziellen Einsatz der Feuerwehr behindern würden. Dies ist gar nicht so abstrakt, da an unsere Strasse eine Schule sich angrenzend befindet.
    Vielleicht gibt es ja noch weitere Anregungen und Argumente für die Verbannung?
    Mit freundlichen Grüßen
    Andreas

  15. Froemter Dieter sagt:

    Für mich ist die Beschreibung des Parkbroplem logisch und richtig.
    Was ist aber , wenn ein Transporter im Wohngebiet vor der Haustür steht und nicht be- oder entladen wird und auch des Nachts parkt !! Eigendlich nimmt er den Anwohnern diesen Parkplatz weg

    • Service-Team sagt:

      Hallo Dieter,

      ein Dauerparker, der alle blockiert, ist natürlich nicht wünschenswert. Versuchen Sie doch dann, das Gespräch mit dem Fahrzeughalter zu suchen, oft findet sich dann schon eine Lösung.

      Viele Grüße,

      Annika von billiger-mietwagen.de

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