Mietwagen-Versicherungen

Schritt 3: Vollkaskoversicherung: „Fahrlässiges Handeln“

Einige Mietwagen-Anbieter verweisen in bestimmten Schadensfällen auf „fahrlässiges“ bzw. „grob fahrlässiges Handeln“ und lehnen eine Erstattung ab. Da dies häufig Ermessenssache des Anbieters ist, berücksichtigen wir in unserem Bewertungssystem das Kriterium â€žReklamationsabwicklung“ .

Was rechtlich unter fahrlässigem und grob fahrlässigem Handeln zu verstehen ist, lesen Sie hier:

Fahrlässiges Handeln

Laut Bundesgesetzbuch handeln Autofahrer fahrlässig, wenn sie „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen“.

Beispiele für fahrlässiges Handeln:

  • Der Schlüssel bricht vom Schloss ab
  • Auch der Blick auf die Landkarte während des Fahrens zählt laut einem Gerichtsurteil des Landgerichts Aschaffenburg dazu; Entscheidung vom 01.12.2004 [Aktenzeichen: 3 O 266/04]

Grob fahrlässiges Handeln

Laut Bundesgesetzbuch handeln Autofahrer grob fahrlässig, wenn sie „selbst einfache, jedem einleuchtende Überlegungen nicht anstellen, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern.“

Schäden, die aus grob fahrlässigem Handeln resultieren, werden grundsätzlich nicht erstattet.

Dazu gehören folgende Handlungen:

  • Fahren unter Alkoholeinfluss oder Drogen
  • Missachtung der Vermittlungs- und Mietkonditionen
  • Verlorene Schlüssel
  • Parken auf abschüssigem Gelände nur mit angezogener Handbremse ohne Einlegen des ersten Ganges (Oberlandesgericht Karlsruhe; Urteil vom 08.03.2007 [Aktenzeichen: 19 U 127/06]
  • Verstellen des Autositzes während der Fahrt (Oberlandesgericht Saarbrücken; Entscheidung vom 15.10.2003 [Aktenzeichen: 5 U 300/03-33]

Beispiele von Veranstaltern für (grob) fahrlässiges Handeln

  • Schalten ohne die Kupplung zu treten
  • Missachtung der Vorfahrt
  • Überfahren einer roten Ampel
  • Polizeibericht wird nach Schaden nicht eingereicht
  • Person fährt, die nicht als Fahrer oder Zusatzfahrer angegeben ist

 

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Alle Schritte im Überblick:

1: Einführung
2: Versicherungsarten
3: Vollkaskoversicherung: "Fahrlässiges Handeln"
4: Versicherungsleistung der Anbieter
5: Bewertung der Anbieter bei Schadensregulierung

Los geht die Reise!

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